Planfeststellung
Die Straßengesetze bestimmen, dass neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist.
Zweck der Planfeststellung ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange miteinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss) ersetzt demnach alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Sie ist außerdem Voraussetzung für die Enteignung und die vorläufige Besitzeinweisung.
Das Planfeststellungsverfahren (Antragsteller ist die Straßenbaubehörde) gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird, unterteilt sich in die Offenlegung des "Plans" und die Erörterung der Stellungnahme der Behörden sowie der Einwendungen der Privaten. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss).
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten.
Rechtsgrundlagen sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW. Hinweise hierzu geben die Richtlinien für die Planfeststellung (Planfeststellungsrichtlinien 2002), die zurzeit nach Maßgabe des "Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben" überarbeitet werden.
Der Ablauf einer Planfeststellung
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Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE (Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau) und sonstige Unterlagen ("der Plan").
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Einleitung des Anhörungsverfahrens
Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die Planunterlagen der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind.
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Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
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Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
Die Gemeinden machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf.
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Einwendungen und Anregungen
Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Anhörungsbehörde übersendet die im lfd. Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Gegenäußerung.
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Erörterungstermin
Der Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
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Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten.
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Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.

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